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Ich ermächtige den DRK Kreisverband Oberhausen (Rhld.) e.V., Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten die Bedingungen meines Kreditinstitutes.


Zahlungsempfänger
DRK Kreisverband Oberhausen (Rhld.) e.V.
Theresenstr. 14, 46049 Oberhausen
Die Mandatsreferenz senden wir Ihnen zu.

Die Datenschutz-Hinweise habe ich zur Kenntnis genommen.

Ihre Vorteile als Mitglied:

  • DRK Reiserückholung aus dem In- und Ausland
  • DRK Medical Hotline weltweit (medizinische Beratung im Ausland, Medikamentenservice & Arztdolmetscher)
  • vier Mal jährlich das DRK Oberhausen Magazin "Blickpunkt"
  • 50 % Ermäßigung auf Erste Hilfe Kurse
  • ein Gratis-Menü aus unserem MenüService (bei einer Bestellung über 7 Tage)
  • 5 Euro Ermäßigung auf die Anschlussgebühr in unserem Hausnotrufdienst
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Satzung als Grundlage der Mitgliedschaft

Auszug aus der Satzung des DRK Kreisverbandes Oberhausen (Rhld.) e.V.:

[...]

Dritter Abschnitt:

Mitgliedschaft

§ 11 Mitglieder

(1) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Oberhausen (Rhld.) e. V. sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.

(2) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Oberhausen (Rhld.) e. V. können auch natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein, wenn und soweit ein Ortsverein nicht vorhanden ist und ihnen wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft in einem anderen Ortsverein nicht zuzumuten ist. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.

(3) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Oberhausen (Rhld.) e. V. können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.

[...]

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft im Kreisverband

(1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Das Stimmrecht und der Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 3) werden vom Vorstand des Kreisverbandes festgesetzt.

(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.

(3) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden.

§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 19 – 21, wenn sie dem Kreisverband mindestens zwölf Monate als Mitglied angehört haben.

(3) Die Mitglieder des Kreisverbandes zahlen mindestens den von der Kreisversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzten Beitrag. Der Vorstand des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Aktiv tätige Mitglieder sind von der Zahlung befreit. Die Zugehörigkeit zum JRK ist beitragsfrei.

(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.

§ 17 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch: - Kündigung der Mitgliedschaft, - Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss, - Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins und/oder des korporativen Mitglieds, - Tod der natürlichen Person.

(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 und 3 (u.a. gewerbliche Mitglieder) können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. Die Kündigungsfrist der Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 (natürliche Personen) beträgt sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres. Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Bei Mitgliedern, die ein Jahr lang trotz Aufforderung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, endet die Mitgliedschaft, ohne das es einer Erklärung ihnen gegenüber bedarf. Mitglieder der Gemeinschaften scheiden mit Zugang ihrer Erklärung gegenüber der/dem zuständigen Leiterin/Leiter der Gemeinschaft, nicht mehr Mitglied einer Gemeinschaft sein zu wollen, aus dieser und dem Kreisverband aus, es sei denn, sie sind förderndes Mitglied des Kreisverbandes. Einzelheiten werden in den Ordnungen der jeweiligen Gemeinschaft geregelt.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,

b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen Pflichten nicht nachkommt oder

c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist. Dieser Ausschlußgrund gilt nicht für natürliche Personen (§ 11 Abs. 2). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Er kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(4) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen. Verliert ein Ortsverein die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er unverzüglich sein ganzes Vermögen unter Angabe eines Vermögensstatus seinem Kreisverband zu übertragen.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.